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BAUREINIGUNG & SCHWEIZER BAUVERTRAGSRECHT

Baureinigung nach SIA 118: Phasen von Baugrob- bis Baufeinreinigung & rechtliche Abnahme

Schnittstellen zwischen Bauleitung, Handwerkern und Reinigung: Schutz vor Zementschleiern, Glasschäden durch Klingen und rechtssichere Übergabe nach Werkvertrag.

9 min di lettura
Aggiornato al: 2026-10-11
Fonti svizzere verificate
Schlüsselfertige Baufeinreinigung eines modernen Neubaus in Zürich vor der SIA 118 Bauabnahme
Baufeinreinigung nach SIA 118: Staub- und rückstandsfreie Übergabe an Bauherrschaft und Mieter.Mondar Baustellenreinigung / SIA Normenwerk
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NORMATIVE E SISTEMATICA TECNICA

Die 3 Phasen der Baureinigung nach BKP 287 & SIA 118

Klare Gewerke-Koordination vom Rohbau bis zur bezugsfertigen Schlüsselübergabe

01Rohbauphase

Baugrobreinigung

Laufende Räumung von Bauschutt, Holzresten und Verpackungen zur Unfallverhütung (BauAV).

02Ausbauphase

Bauzwischenreinigung

Industrielles Absaugen von Untergründen vor dem Verlegen von Parkett oder Epoxidharzbeschichtungen.

03Vor SIA-Abnahme

Baufein- / Schlussreinigung

Schonende Entfernung von Zementschleiern, Schutzfolien und Feinstaub gemäss SIGaB-Glasrichtlinien.

04Werkabnahme

Bezugsfertige Übergabe

Gemeinsame Prüfung mit Bauleitung und Bauherrschaft; Erstellung des förmlichen Abnahmeprotokolls.

1. Rechtliche Einordnung: Werkvertrag nach Art. 363 OR & SIA Norm 118

In der Schweizer Baupraxis ist die Baureinigung ein entscheidender Meilenstein im Werkvertrag. Gemäss Art. 157 ff. der SIA-Norm 118 ('Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten') kann die formelle Werkabnahme durch die Bauherrschaft erst erfolgen, wenn das Bauwerk prüffähig gereinigt und frei von baustellenbedingten Verunreinigungen präsentiert wird.

Erfolgt die Baufeinreinigung mangelhaft oder verspätet, drohen dem Generalunternehmer oder den ausführenden Gewerken Verzugsstrafen (Konventionalstrafen) sowie Verzögerungen bei den Einzugsterminen der Mieter oder Käufer.

  • Schnittstellenhaftung: Verursacht ein Handwerker nach der Bauzwischenreinigung neue Verschmutzungen, muss die Bauleitung diesen Verursacher zur Nachreinigung verpflichten.
  • Rügepflicht nach SIA 118: Mängel an Fenstern, Parkett oder Sanitärobjekten, die erst durch die Reinigung sichtbar werden (z.B. Kratzer unter Bauschmutz), müssen unverzüglich im Baujournal protokolliert werden, um Regressansprüche zu sichern.
  • Gefahrtragung (Art. 376 OR): Bis zur formellen Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Werks.

2. Die teuersten Schäden: Zementschleier, Glasverkratzung (SIGaB) & Säureverätzungen

Die Baustellenreinigung erfordert fundierte chemische und werkstoffkundliche Kenntnisse. Unqualifizierte Reinigungskräfte verursachen auf Neubauten regelmässig Schäden in sechsstelliger Höhe:

  • 1. Glaskratzer durch falsches Schaben: Das Entfernen von Putzspritzern auf Verglasungen mit herkömmlichen Klingen führt zu irreparablen Haarlinienkratzern im Float- oder ESG-Glas. Gemäss dem Schweizerischen Institut für Glas am Bau (SIGaB) dürfen Glashobel nur im Nassverfahren unter reichlicher Verwendung von Gleitmitteln und mit stets frischen Klingen verwendet werden.
  • 2. Säureschäden auf Naturstein & Armaturen: Zementschleierentferner basieren häufig auf Säuren. Gelangt säurehaltige Chemie auf kalkhaltige Steine (Marmor, Travertin, Terrazzo) oder verchromte Armaturen, werden Oberflächen dauerhaft verätzt und matt.
  • 3. Eingebrannte Schutzfolien: Werden werkseitige Schutzfolien auf Fensterrahmen, Hebeschiebetüren oder Chromstahlabdeckungen zu spät entfernt, brennen sich die Klebstoffe durch UV-Strahlung ein und lassen sich nur noch mit extrem hohem Spezialaufwand lösen.

Tipp für Bauleiter und Generalunternehmer

Verlangen Sie vom Reinigungsunternehmen vor Beginn der Baufeinreinigung stets den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung für Bearbeitungsschäden nach SIA 118.

3. Die drei Phasen im Detail: BKP 287 Normsystematik

Eine erfolgreiche Bauübergabe gelingt nur bei Einhaltung der korrekten zeitlichen Abfolge der Reinigungsphasen:

  • Baugrobreinigung: Laufende Entsorgung von Bauschutt, Zementresten, Trockenbauschnitt und Paletten. Dient der Arbeitssicherheit nach SUVA-BauAV und verhindert, dass Schmutz in sensible Lüftungsrohre oder Bodenaufbauten eingetragen wird.
  • Bauzwischenreinigung: Punktuelle Tiefenreinigung vor heiklen Folgearbeiten. Beispiel: Vor dem Auftragen von Parkettkleber oder Epoxidharzbeschichtungen muss der Untergrund industriell staubgesaugt werden, um Hohllagen zu vermeiden.
  • Baufeinreinigung (Schlussreinigung): Durchführung ca. 2 bis 4 Tage vor der offiziellen Abnahme. Beinhaltet Fensterreinigung inklusive aller Rahmenfalze, streifenfreies Reinigen aller Sanitärapparate, Entstauben von Schaltern, Leuchten und Sockelleisten sowie materialspezifische Erstpflege der Bodenbeläge.

4. Baureinigung mit Mondar im Grossraum Zürich

Mondar koordiniert erfahrene, zertifizierte Schweizer Reinigungsfachbetriebe für Bauprojekte jeder Grössenordnung – von der anspruchsvollen Sanierung bis zur Grossüberbauung im Kanton Zürich.

Unsere Partner arbeiten strikt nach SIA 118, verfügen über die vorgeschriebenen Arbeitssicherheitszertifikate (SUVA/EKAS) und garantieren termingerechte Abnahmebereitschaft.

STANDARD SVIZZERO DI QUALITÀ

SIA 118 Checkliste für die Baufeinreinigung & Bauabnahme

Conforme alle direttive ufficiali dell'Associazione Proprietari Fondiari (HEV) e dell'Associazione Inquilini (ASI).

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Vorbereitung & Bautenschutz

3 Punti di ispezione

Glas & Oberflächenreinigung

3 Punti di ispezione

Böden & Sanitär

3 Punti di ispezione

Fonti giuridiche & Norme verificate

StandardSIA 118 (Art. 157 ff. Abnahme des Werkes)
SIA Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Schweizerische Standardvertragsordnung für Bauabnahmen, Mängelrügen und Gefahrtragung

StandardSR 220
Schweizerisches Obligationenrecht (Werkvertrag, Art. 363–379 OR)

Gesetzliche Regelung der Pflichten des Werkunternehmers und der Mängelhaftung

StandardSIGaB Richtlinie: Reinigung von Glas am Bau
Schweizerisches Institut für Glas am Bau (SIGaB)

Fachregeln zur Vermeidung von mechanischen Oberflächenbeschädigungen bei der Bauendreinigung

StandardSR 832.311.141
Bauarbeitenverordnung (BauAV)

Eidgenössische Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften auf Baustellen

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